Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. BGE 114 Ia 278 Erw. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, § 14 N 980). Dabei muss die Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. BGE 128 V 82 Erw.