Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden der Beschwerdegegnerin seitens des Bundesgerichts hinsichtlich Verfahren betreffend die Einsetzung eines Ersatzmitglieds keine Vorgaben gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Mangel durch das zuständige Organ zu beheben sei (vgl. Urteil 2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022 Erw. 4.4). Indem die Einsetzung des Ersatzmitglieds durch die gemäss Art. 13 Reglement QV vorgesehenen Organe in derselben Form erfolgte wie bei der Einsetzung der regulären Mitglieder der Prüfungskommission, ist das diesbezügliche Vorgehen nicht zu beanstanden.