Anforderungen an die "ordentliche Einsetzung" der Mitglieder der Prüfungskommission sind somit gemäss Art. 13 Reglement QV die Absprache mit dem SPV sowie der Umstand, dass die Einsetzung durch den Bildungsanbieter geschieht. Dadurch, dass – wie den Akten entnommen werden kann – sowohl die Einsetzung der regulären, ursprünglichen Prüfungskommissionsmitglieder (C._____, D._____, E._____) als auch diejenige des regulären, neuen Mitglieds (F._____) sowie die Einsetzung des Ersatzmitglieds B._____ durch das BZZ in Absprache mit dem SPV erfolgt sind, wurden diese Anforderungen bei allen Prüfungskommissionsmitgliedern erfüllt.