Basierend auf Art. 13 Reglement QV, Version vom 1. November 2014, hat sich die Prüfungskommission aus drei bis fünf Mitgliedern zusammenzusetzen. Bestimmungen darüber, wie sich die Kommission konstituiert, unter welchen Voraussetzungen sie beschlussfähig ist oder wie sie bei Absenzen 4 von 11 oder in Ausstandfällen zu verfahren hat, sind im entsprechenden Reglement nicht enthalten. Hinsichtlich Einsetzung der Mitglieder der Prüfungskommission ist in Art. 13 Reglement QV lediglich festgehalten, dass diese vom Bildungsanbieter in Absprache mit dem SPV erfolgt. 2.1.3