Aus dem in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten Anspruch auf faires Verfahren ergibt sich, dass alle Verfahrensbeteiligten Anspruch auf Beurteilung durch die zuständige und rechtmässig zusammengesetzte Behörde haben. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung – alle am Entscheid mitwirken. Wenn einzelne Mitglieder aus triftigem Grund in den Ausstand treten müssen, sind sie zu ersetzen (vgl. BGE 137 I 340 Erw. 2.2.1).