Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, die Mitglieder der Prüfungskommission würden aus Persönlichkeitsgründen nicht auf der Homepage des Bildungsanbieters erwähnt. Die Zusammensetzung würde den Studierenden jeweils am ersten Studientag transparent aufgezeigt (Beschwerdeantwort, S. 8). Die Prüfungskommission hätte gemäss Urteil des Bundesgerichts einen Entscheid in ordentlicher Zusammensetzung zu fällen. Es stehe jedoch nichts im Urteil dazu, dass der Bildungsanbieter neue Mitglieder in einem ordentlichen Verfahren einzusetzen habe.