Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichterteilung des Diploms in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Die Beschwerde wurde mit der Postaufgabe vom 7. Mai 2022 fristgerecht eingereicht. 1.4 Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. 2.1 2.1.1