Entscheide einer Höheren Fachschule mit kantonalem Auftrag können mit Beschwerde an eine vom Kanton bezeichnete Behörde weitergezogen werden (Art. 61 Abs. 1 lit. a BBG). Die Beschwerdegegnerin verfügt nach § 5 GBW über einen kantonalen Auftrag des Departements BKS. Gemäss § 65 Abs. 1 GBW kann gegen Verfügungen der Anbieter der Berufsbildung innert 30 Tagen Beschwerde 3 von 11 beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat fungiert somit in casu als zuständige Beschwerdeinstanz. 1.3