Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Rückäusserung der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Am 30. November 2022 reichte die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Instruktionsverfahren für abgeschlossen erklärt. J. Auf die verschiedenen Eingaben und Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.