Gegen den entsprechenden Entscheid führte A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab. Gegen dieses Urteil führte A._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und entschied Folgendes (vgl. Urteil 2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022): "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben.