{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2023-000600_2023-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8916", "Checksum": "2eee8757a28397198f6c338464535c55"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2023.000600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 31.05.2023 RRB.2023.000600"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 31.05.2023 RRB.2023.000600"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 31.05.2023 RRB.2023.000600"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:18", "Checksum": "1121195b1651002a116f52379811100d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 31.05.2023 RRB.2023.000600\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 31. Mai 2023 Versand: 5. Juni 2023\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2023-000600\n\nA._____, Q._____; Beschwerde vom 7. Mai 2022 gegen den Entscheid der Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie vom 4. April 2022 betreffend Nichterteilung des Diploms; teilweise Gutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA._____ absolvierte in den Jahren 2015–2018 den Bildungsgang zur diplomierten Podologin HF an\nder Höheren Fachschule Podologie am Bildungszentrum Berufs- und Weiterbildung Zofingen (BZZ).\nAm 4. Juni 2018 absolvierte sie im Rahmen des abschliessenden Diplomexamens die praktische\nPrüfung, die sie aufgrund Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunktzahl nicht bestand. Trotz\nder teilweisen Gutheissung des mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhobenen Rekurses bei der Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie wurde die erforderliche Mindestnote von 4,0 in\nder praktischen Prüfung durch A._____ nicht erreicht und damit das ganze Diplomexamen nicht bestanden.\n\nAm 16. Mai 2019 nahm A._____ die Möglichkeit der einmaligen Nachprüfung wahr und absolvierte\ndie praktische Prüfung erneut. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 teilte ihr die Höhere Fachschule Podologie mit, dass sie die erforderliche Mindestnote von 4,0 in der praktischen Prüfung wiederum nicht\nerreicht und somit das ganze Diplomexamen nicht bestanden habe. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass ihr Ausbildungsverhältnis an der Höheren Fachschule Podologie damit beendet sei.\n\nGegen diesen Entscheid reichte A._____ mit Eingabe vom 6. Juli 2019 Rekurs bei der Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie ein. Die Prüfungskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2019 ab und hielt fest, dass die praktische Nachprüfung als nicht bestanden\ngelte und das Ausbildungsverhältnis an der Höheren Fachschule Podologie damit beendet sei.\n\nB.\n\nIm nachfolgenden Rechtsmittelverfahren focht A._____ den Entscheid der Prüfungskommission zunächst beim Regierungsrat des Kantons Aargau an und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewertung der praktischen Schlussprüfung Podologie HF mit mindestens\nder Note 4,0. Eventualiter sei ihr Gelegenheit zu geben, die praktische Schlussprüfung ein zweites\nMal zu wiederholen. Subeventualiter sei ihr die Möglichkeit eines Wiedereinstiegs in den Bildungsgang zu gewähren unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab. Gegen den entsprechenden Entscheid führte A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab.\nGegen dieses Urteil führte A._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und entschied Folgendes (vgl. Urteil\n2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022):\n\"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bildungszentrum\nBerufs- und Weiterbildung Zofingen, Prüfungskommission, zu neuem Entscheid in ordnungsgemässer Besetzung zurückgewiesen.\n\n2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.\n\n4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,\n3. Kammer, mitgeteilt.\"\n\nC.\n\nIn der Folge wies die Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie in neuer Besetzung\nden Rekurs von A._____ mit Entscheid vom 4. April 2022 abermals ab mit dem Hinweis, dass die\npraktische Nachprüfung als nicht bestanden gelte und das Ausbildungsverhältnis an der Höheren\nFachschule Podologie damit beendet sei.\n\nD.\n\nMit Eingabe vom 7. Mai 2022 erhob A._____ (im Folgenden Beschwerdeführerin) beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Entscheid der Prüfungskommission der Höheren\nFachschule Podologie und stellte folgenden Anträge:\n\n\"1. Der Entscheid der Prüfungskommission Podologie HF (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben\nund die durch mich abgelegte praktische Schlussprüfung Podologie HF sei mindestens mit der\nNote 4,0 zu bewerten.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BBZ Zofingen.\"\n\nDes Weiteren stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Eventualantrag, sie sei erneut zu einer\nWiederholungsprüfung der praktischen Schlussprüfung Podologie HF zuzulassen.\n\nE.\n\nMit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS)\nvom 20. Mai 2022 wurde die Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie (im Folgenden\nBeschwerdegegnerin) zur Stellungnahme und Einreichung aller Akten sowie zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. Am 31. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Verlängerung der\nFrist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde die Frist erstreckt.\nDie Beschwerdegegnerin reichte am 28. Juli 2022 innert erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort,\ndie gewünschten Akten sowie die Antworten auf die gestellten Fragen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nF.\n\nMit Verfügung vom 4. August 2022 wurde die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung diverser weiterer Fragen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort inklusive der Antworten auf die\ngestellten Fragen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte die Beschwerdegegnerin die Antworten auf die weiteren gestellten Fragen ein.\n\nG.\n\n"}