5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'430.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Joana Filippi Staatsschreiberin 15 von 15