Die Schwierigkeit ist mittelhoch, da sich relativ komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellten (vgl. Erwägung 2). Aus diesen Gründen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren als sachangemessen, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 26. August 2022 aufgehoben. […]