Die Rechtsvertretung konnte sich in den materiellen Teilen auf die Arbeiten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abstützen, weshalb ein Abschlag gerechtfertigt ist, der durch einen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift (Replik) wieder aufgewogen wird (vgl. §§ 6 Abs. 3 und 8 Anwaltstarif). Die Bedeutung des Falls ist nunmehr als mittel einzustufen, da es nicht mehr um die komplette Nichtbeschulung ging. Die Schwierigkeit ist mittelhoch, da sich relativ komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellten (vgl. Erwägung 2).