Die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat werden auf die Staatskasse genommen (vgl. Erwägung 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt, da der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid aufgehoben und durch einen materiellen Entscheid ersetzt wird, in dem sie ebenfalls als obsiegend gilt (vgl. Erwägung 3.6).