Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit einem Runden Tisch (Verhandlung) mit Anwesenheit der Rechtsvertretungen, indessen ohne Parteivorträge und ohne weitere Schriftenwechsel durchgeführt, womit ein Abzug von 10 % vorgenommen wird (§ 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 2'430.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). 14 von 15 4.2