Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung des Falls ist als mittelhoch einzuschätzen, zumal es anfänglich noch um die komplette Nichtbeschulung der Beschwerdeführerin ging. Die Schwierigkeit ist als mittel einzustufen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen.