Es ist unbestritten, dass sie Anspruch auf eine Beschulung in einer Sonderschule hat. Die Tatsache, dass im laufenden Schuljahr kein freier Platz besteht, kann ihr im Kostenpunkt nicht zum Nachteil gereichen. Somit gilt die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich obsiegende Partei.