Die Beschwerdeführerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin faktisch wieder zurückgenommene, rechtswidrige Anordnung der schulischen Rückstellung um maximal ein Schuljahr, bis ein Sonderschulplatz frei werde. Eine Partei gilt auch insoweit als obsiegend als die Gegenpartei mit ihrem rechtlichen oder faktischen Handeln ihre gestellten Anträge anerkennt (vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt zudem als obsiegend, insoweit sie eine Zuweisung in eine Tagessonderschule beantragte. Es ist unbestritten, dass sie Anspruch auf eine Beschulung in einer Sonderschule hat.