Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass bei einem geltend gemachten Anspruch um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit der vorliegend erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, womit keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 BehiG und Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, E. 8). 4.1.2