Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass bei einem geltend gemachten Anspruch um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG).