Infolge der Neufassung des vorinstanzlichen Entscheids ist zuerst die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor der Vorinstanz neu zu beurteilen (Erwägung 4.1), hernach jene vor dem Regierungsrat (Erwägung 4.2). 13 von 15 4.1 4.1.1