Der zweite Teil des Entscheiddispositivs ordnet an, dass die Beschwerdeführerin so bald als möglich und spätestens per Schuljahr 2023/24 einer Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen werde. Es handelt sich dabei um keine formelle Anordnung, sondern um eine Absichtsbekundung, die nicht verfügt werden muss. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Entscheid vom 26. August 2022 in allen Teilen aufzuheben ist. Zur Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenpunkt) siehe die nachfolgende Erwägung 4. Die Ziffern 1, 2, 4 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids bleiben unverändert. 4. Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten