In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und neu gefasst. Die Beschwerdegegnerin nahm die mit Entscheid vom 26. August 2022 angeordnete schulische Rückstellung der Beschwerdeführerin um ein Jahr durch faktisches Handeln (Einschulung in der EK in W._____) im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wieder zurück, erliess indessen keinen neuen Entscheid (Wiedererwägung). Der zweite Teil des Entscheiddispositivs ordnet an, dass die Beschwerdeführerin so bald als möglich und spätestens per Schuljahr 2023/24 einer Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen werde.