Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Aufgrund der Tatsache, dass im laufenden Schuljahr in zumutbarer Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin kein Sonderschulplatz vorhanden ist, wäre der Erlass einer vorsorglichen Massnahme ohne jeglichen praktischen Nutzen, wenngleich unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen solchen Platz hat. Letzteres ist im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Erwägung 4).