Angesichts der im Schuljahr 2022/23 bestehenden Möglichkeiten (kein Sonderschulplatz vorhanden) und der zeitlichen Absehbarkeit einer besseren Lösung in der Heilpädagogischen Schule in R._____ ab dem kommenden Schuljahr vermag die aktuelle Förderung und Beschulung der Beschwerdeführerin in einem Sondersetting in der EK in W._____ seit dem 24. Oktober 2022 in zeitlicher und fach- lich-inhaltlicher Sicht den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüchen zu genügen, zumal nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine optimale Schulung besteht (vgl. Erwägung 3.3.3). 3.6