19 und 62 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie §§ 3 f. und 28 Schulgesetz). Der Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin durch faktisches Handeln, ohne formelle Wiedererwägung, zurückgenommen: Seit Mitte September 2022 wird die Beschwerdeführerin zuerst probeweise, dann als Übergangslösung, in einem Sondersetting in der EK in W._____ beschult. 3.5.2