Die Beschwerdeführerin wurde nach den Sommerferien nicht beschult und die Beschwerdegegnerin fällte am 26. August 2022 den Entscheid, sie um ein Jahr zurückzustellen und sobald als möglich, spätestens aber per Schuljahr 2023/24 einer Tagessonderschule zuzuweisen (vgl. Erwägung 2.4 oben). Diese Entscheidung widersprach der Schulpflicht sowie dem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch auf angemessene Schulung (vgl. Art. 19 und 62 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie §§ 3 f. und 28 Schulgesetz).