Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der stark ausgelasteten Tagessonderschulen im Kanton Aargau und in den angrenzenden Kantonen konnte schlichtweg kein Platz für die Beschwerdeführerin auf das Schuljahr 2022/23 gefunden werden. Per Schuljahr 2023/24 sicherte die Abteilung SHW einen Sonderschulplatz zu. Per Schuljahresbeginn 2023/24 kann die Beschwerdeführerin die Heilpädagogische Tagessonderschule B._____ besuchen (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2022 [Vorakten]). 3.5 3.5.1