Der verfassungsrechtliche Anspruch würde indessen verletzt, wenn die schulische Ausbildung in einem Masse eingeschränkt würde, dass die Chancengerechtigkeit nicht mehr gewahrt wäre bzw. wenn Lerninhalte fehlten, die als unverzichtbar zur Verwirklichung der geltenden Ziel- und Wertnormen anzusehen sind (BERNHARD EHRENZELLER, a.a.O., Art. 62 Rz. 21). 3.4 3.4.1