10 von 15 wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Mithin besteht kein Anspruch auf die optimale beziehungsweise geeignetste Schulung eines Kindes (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 138 I 162 E. 3.2 und 4.2 sowie BGE 141 I 9 E. 3.3). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet demnach nicht zur optimalen oder geeignetsten Schulung von behinderten Kindern (Urteil 2C_33/2021 des Bundesgerichts vom 29. Juni 2021, E. 3.2.2).