Die individualisierte Optik ist namentlich bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen essentiell, um ihren Anspruch auf ausreichende Sonderschulung, ob integrativ oder separativ, zu definieren. Die schulische Ausbildung muss angemessen und geeignet sein, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Dabei steht den Kantonen bei der Ausgestaltung des Schulangebots ein grosses Ermessen zu. Das öffentliche Angebot kann namentlich gewisse Gruppen von besonders zu fördernden (behinderten) Kindern und Jugendlichen zusammenfassen (REGULA KÄGI- DIENER, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, a.a.O., Art. 19 Rz. 39, 43 und 48).