Der ausreichende Grundschulunterricht (Art. 19 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) bestimmt sich nach einem allgemeinen Standard sowie den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen. Der allgemeine Standard ist abhängig von den gesellschaftlichen Erwartungen zur staatlichen Vermittlung von kulturellen Inhalten und Techniken zur Lebensbewältigung, die in kantonalen Lehrplänen konkretisiert werden. Die individualisierte Optik ist namentlich bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen essentiell, um ihren Anspruch auf ausreichende Sonderschulung, ob integrativ oder separativ, zu definieren.