Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 Schulgesetz). Besteht für ein sonderschulbedürftiges Kind, das nicht integrativ in einer Regelklasse beschult werden kann, vorübergehend kein freier Platz in einer Tagessonderschule, ist die Gemeinde als Trägerin der Volksschule verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen beschult wird (vgl. AGVE 2003 Nr. 30 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, WKL.2014.15, E. 6.3). 3.3.3