Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnorts oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 3 Verfassung des Kantons Aargau). Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 Schulgesetz).