Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts im Kanton Aargau sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau). Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime und beaufsichtigt die Volksschulen sowie Sonderschulen und Heime (§ 29 Abs. 4 und 5 Verfassung des Kantons Aargau). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau).