Sonderschulung umfasst sowohl integrativen Unterricht in Regelklassen als auch separativen Unterricht in besonderen Klassen, namentlich an Sonderschulen (BERNHARD EHRENZELLER, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 62 Rz. 36). Die Kantone sind dafür besorgt, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kinds oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG). 3.3.2