Die für das Schulwesen zuständigen Kantone gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 1 und 2 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft). Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft). Sonderschulung umfasst sowohl integrativen Unterricht in Regelklassen als auch separativen Unterricht in besonderen Klassen, namentlich an Sonderschulen