Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Gemäss § 28 9 von 15 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.