Allen Beteiligten sei klar, dass es sich um eine Übergangslösung handle, bis ein Sonderschulplatz für die Beschwerdeführerin frei werde. Der Schulpflicht und dem Anspruch auf Sonderschulung werde aktuell in einem intensiven Sondersetting entsprochen, das den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bestmöglich gerecht werde.