Dies sei das höchstmögliche 1:1 Setting nach der Ressourcierung der Volksschule und nur dank des engagierten Einsatzes der Klassenlehrperson, der Klassenassistentin und der Heilpädagogin möglich. Es greife daher zu kurz, wenn sich die Beschwerdeführerin pauschal auf den Standpunkt stelle, das Recht auf Grundschulunterricht werde in verfassungswidriger Weise verletzt. Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung müsse schliesslich auch das tatsächlich Mögliche miteinbezogen werden.