Schliesslich äussert die Beschwerdeführerin Zweifel an den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, dass weder ein innerkantonaler noch ein zumutbar erreichbarer, ausserkantonaler Tagessonderschulplatz im Schuljahr 2022/23 vorhanden gewesen sei. Auch die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes genügend gewesen seien. Die angeführte Unmöglichkeit, einen geeigneten Sonderschulplatz zu finden, könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihres Rechts auf ausreichenden Schulunterricht verlustig gehe (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 15–29 sowie Replik Rz. 22–29). 3.2.2