Auch nach Auffassung der Schulleiterin der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Notlösung. Die Beschulung in einer EK unterscheide sich denn auch wesentlich von einer Sonderschule (Betreuungsverhältnis, fachspezifische Ausbildung der Lehr- und Fachpersonen, geschützter Rahmen etc.).