8 von 15 24. Oktober 2022, mithin seit dem Runden Tisch der Vorinstanz, entspreche nicht dem rechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung der Heilpädagogin im Kurzbericht vom 28. Oktober 2022 könne die aktuelle Beschulung nur eine provisorische sein, weil sich der Entwicklungsstand, die Bedürfnisse und die Lerninhalte der übrigen Schüler ganz erheblich von denjenigen der Beschwerdeführerin unterschieden. Auch nach Auffassung der Schulleiterin der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Notlösung.