20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts der klaren Empfehlung des SPD unter allen Beteiligten unbestritten, dass sie Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule habe und eine integrative Schulung in einer Regelklasse ausscheide. Dieser grundrechtlich geschützte Anspruch der Beschwerdeführerin werde bis heute nicht eingelöst. Auch die ausgedehnte Schulungslösung in der EK W._____ ab