Am vorinstanzlichen Entscheid bemängelt die Beschwerdeführerin namentlich, dass nicht geprüft worden sei, ob die in der EK in W._____ seit 19. September 2022 erfolgte Einschulung der Beschwerdeführerin einer angemessenen Schulung gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 18. April 1999 (SR 101) entspreche. Insbesondere müsse die Schulung der behinderten Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen.