Im vorliegenden Verfahren bestehen nunmehr die vollständigen Akten und Grundlagen, um eine materielle Beurteilung in der Sache selbst vorzunehmen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und -beschleunigung als nicht sachgerecht, weshalb der Regierungsrat nachfolgend eine materielle Beurteilung vornimmt und einen Beschwerdeentscheid in der Sache fällt (reformatorischer Entscheid; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2022, WBE.2022.308, Erwägung [E.] II. 1. mit weiteren Hinweisen).