Die weitergehende Verfahrensführung und -erle- digung entspricht dagegen nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen und ist insoweit zu beanstanden. Nachdem sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens geeinigt und das BKS eine schriftliche Zusicherung für einen Sonderschulplatz per Schuljahr 2023/24 gegeben hatte, hätte die Vorinstanz den Parteien entweder einen Vergleich gemäss § 19 VRPG unterbreiten oder die Parteien zur Stellungnahme zur Sache auffordern müssen. Hernach hätte sie einen begründeten Entscheid in der Sache fällen müssen. 2.5