Das vorinstanzliche Vorgehen mit der Einberufung eines Runden Tischs zur Lösungsfindung, ohne schriftliche oder mündliche Parteivorträge, war angesichts der Nichtbeschulung der schulpflichtigen Beschwerdeführerin nach den Sommerferien 2022 und der Dringlichkeit, eine Schulungslösung zu finden, zwar unkonventionell, aber zielführend, zumal die Vizepräsidentin der Vorinstanz an diesem Runden Tisch ihre Unterstützung anbieten konnte, die Beschwerdeführerin inskünftig an der EK in W._____ heilpädagogisch zu fördern und begleiten. Die weitergehende Verfahrensführung und -erle- digung entspricht dagegen nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen und ist insoweit zu beanstanden.