11–14 und Rz. 21). In Bezug auf die Frage nach der Zuweisung in eine Tagessonderschule für das laufende Schuljahr 2022/23 und die Frage, ob das Sondersetting in der EK in W._____ den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüchen auf eine angemessene Schulung genüge, ist das Rechtsschutzinteresse im vorinstanzlichen Verfahren nicht weggefallen. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei dahingefallen. 2.4.4